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Prozessfinanzierung

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Finanzierungsablauf

Rechtsgebiet:
Prozessfinanzierung
Stichworte:
Prozessfinanzierung, Prozesskostenfinanzierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Prüfung eines Finanzierungsersuchens läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Einreichung des Fragebogen zur Vorprüfung einer Prozessfinanzierung [bitte beim PF verlangen / entspricht der Checkliste]
  2. Kopien des aussergerichtlichen Schriftwechsels
  3. je nach PF: umfassend aufbereitete Klageschrift mit allen Beilagen
  4. vorinstanzliches Urteil
  5. Grobprüfung durch den PF / Beantwortung von Ergänzungsfragen des PF
  6. Finanzierungsinteresse: PF errechnet den «fairen Anteil am allf. Prozessgewinn bzw. Vergleich» [seine Quotenbeteiligung] und übersendet dem Anspruchsinhaber einen Finanzierungsvertrag, zumeist mit «Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung» betitelt. Diesen Vertrag hat der Anspruchsinhaber zunächst zu unterschreiben. Die Unterschrift gilt als Angebot, an das der Anspruchsinhaber i.d.R. 3 Wochen gebunden ist. Erst danach beginnt der PF mit der intensiven Prüfung des Falles [Dieser Ablauf soll einen Missbrauch verhindern, dass der Anspruchsinhaber die Chancen durch den PF prüfen lässt und bei positivem Prüfungsausgang von der Finanzierung Abstand nimmt].
  7. Prüfung des «PF-Angebots» durch Anspruchsinhaber [Annahme oder Ablehnung bzw. Auswahl des PF [letzteres nur dann möglich, wenn keiner der angefragten Anbieter das System der «Aufforderung zur Offertstellung» verfolgt, ansonsten der Anspruchsinhaber bei mehreren im nur ein Mal erfüllbaren obligo stehen würde / andernfalls muss die Auswahl des Anbieters vor Gegenzeichnung des PF-Angebots stattfinden]?]
  8. Bereinigung und Unterzeichnung des Prozessfinanzierungsvereinbarung [vgl. Finanzierungszusage]
  9. PF gibt Vertrauensanwalt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Auftrag für Detailprüfung [second opinion] (Prozesschancen-Prüfung / wichtigstes und teures Kriterium)
  10. Finanzierungszusage des PF [dadurch wird Finanzierungsvertrag beidseitig bindend].
  11. Finanzierungsvoraussetzungen nicht erfüllt: Keine Prozessfinanzierung [vgl. Finanzierungsablehnung]

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